Dachbau-KW
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aus Königs Wusterhausen

 

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

der Dach­bau-KW GmbH

in der Fassung 15.04.2024

 

I.       Gel­tungs­be­reich

1.      Die nachfolgenden All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den: AGB) gel­ten für Verträge zwischen der Dach­bau-KW GmbH, vertreten durch den Ge­schäfts­füh­rer Herr Gun­nar Hau­ben­rei­ßer, Karl Lieb­knecht Stra­ße 157 in 15711 Kö­nigs Wus­ter­hau­sen, Te­le­fon, (03375) 295271, Mail: dach­bau-kw@t-on­line.de (im Fol­gen­den kurz Dach­bau-KW) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

2.      Ver­brau­cher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken ab­schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ih­rer selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

3.      Un­ter­neh­mer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Aus­übung ihrer ge­werb­li­chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

4.      Dachbau-KW weist den Kun­den in ihrem Aus­füh­rungs­vor­schlag auf die Gel­tung die­ser AGB hin. Nimmt der Kun­de den Aus­füh­rungs­vor­schlag an, werden diese AGB Ver­trags­be­stand­teil. AGB des Kun­den wer­den anstelle dieser AGB nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn Dachbau-KW de­ren Gel­tung an­stel­le dieser AGB aus­drück­lich schrift­lich zu­ge­stimmt hat.

5.      In­di­vi­du­el­le Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.

 

II.      Widerrufsrecht für Verbraucher

1.      Ver­brau­chern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

2.      Un­ter­nehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

 

III.     AGB

1.      Ver­trags­schluss und Vertragssprache

1.1    Auf Anfrage des Kunden erstellt Dach­bau-KW ei­nen un­ver­bind­li­chen, befristeten Aus­füh­rungs­vor­schlag und über­sen­det diesen dem Kunden zu. Der Kunde hat so­dann die Mög­lich­keit, schrift­lich und fristgerecht den Aus­füh­rungs­vor­schlag ge­gen­über Dachbau-KW zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei Dachbau-KW ist un­ver­bind­lich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der auf die Be­stä­ti­gung des Kunden folgenden ver­bind­li­chen Auftragsbestätigung von Dach­bau-KW kommt der Vertrag zwischen Dach­bau-KW und dem Kunden zu Stan­de.

1.2    Der Aus­füh­rungs­vor­schlag von Dachbau-KW stellt kei­ne Fach­pla­nung dar und ist bis zur ver­bind­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung durch Dachbau-KW frei­blei­bend. Än­de­run­gen und Ergänzungen des Aus­füh­rungs­vor­schlags be­dür­fen der Schriftform. Dies gilt auch für Nach­trags­leis­tun­gen, die in einem be­auf­trag­ten Aus­füh­rungs­vor­schlag nicht enthalten sind, sowie für spä­te­re ver­trag­sän­dern­de Abreden.

1.4    So­fern nicht ausdrücklich schriftlich et­was an­de­res ver­ein­bart wird, kommt zwischen dem Kun­den und Dachbau-KW ein Ein­heits­preis­ver­trag zu­stan­de. Es er­folgt ei­ne Ab­rech­nung nach tatsächlichem Aufmaß. Die im Leistungsverzeichnis bzw. im Aus­füh­rungs­vor­schlag an­ge­ge­be­nen Mas­sen sind über­schlä­gig ermittelt. Dachbau-KW über­nimmt kei­ne Gewähr für die Vollständigkeit der An­ga­ben, insbesondere der an­ge­ge­be­nen Mas­sen. Der Kun­de nimmt zur Kennt­nis, dass sich die im Leis­tungs­ver­zeich­nis bzw. Aus­füh­rungs­vor­schlag an­ge­ge­be­nen Mas­sen ent­spre­chend den tatsächlichen Ge­ge­ben­hei­ten än­dern können und daher ein ent­spre­chend hö­he­rer Werk­lohn fällig werden kann als im Aus­füh­rungs­vor­schlag vorläufig ermittelt.

1.5    Stoff- oder Ma­te­ri­al­preis­gleit­klau­sel

         Än­dern sich die Markt- oder Einkaufspreise für die be­nö­tig­ten Ma­te­ria­li­en aus dem Aus­füh­rungs­vor­schlag der Dach­bau-KW zum Zeitpunkt des Ein­baus ge­gen­über dem Zeit­punkt der Er­stel­lung des Aus­füh­rungs­vor­schlags nach­weis­lich um mehr als 5 %, ändern sich die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Position entsprechend, vorausgesetzt die Änderung ist nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen, die Dach­bau-KW ein­sei­tig zu vertreten hat. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen.

1.6    Ver­trags­spra­che ist deutsch.

 

2.      Aus­füh­rungs­fris­ten

2.1    Aus­füh­rungs­fris­ten sind nur verbindlich, wenn sie schrift­lich vom Kun­den und Dach­bau-KW ver­ein­bart sind.

2.2    Be­ruht die Überschreitung einer Aus­füh­rungs­frist auf einem Umstand, der nicht von Dach­bau-KW zu ver­tre­ten ist, trägt der Kun­de die da­durch ver­ur­sach­ten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Über­schrei­tung einer Ausführungsfrist durch zu­sätz­li­che Leis­tun­gen bedingt ist, mit denen Dachbau-KW wäh­rend der Ausführung der vertraglichen Leis­tun­gen vom Kun­den beauftragt worden ist.

2.3    Bei schlechten Witterungsbedingungen kann Dachbau-KW die Leistungen nach bil­li­gem Ermessen unterbrechen. Die witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die ver­ein­bar­te Ausführungsfrist um die Dauer der Un­ter­bre­chung. Dachbau-KW hat die Leis­tun­gen bei Bes­se­rung der Witterungsbedingungen un­ter Be­rück­sich­ti­gung an­ge­mes­se­ner Organisations- und Rüst­zei­ten fortsetzen.

 

3.      Ab­nah­me

3.1    Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung von Dachbau-KW angezeigt worden ist. Aus­reichend für die An­zei­ge der Fer­tigs­tel­lung ist die Über­sen­dung ei­ner Schluss­rech­nung. We­gen unwesentlicher Mängel kann der Kun­de die Ab­nah­me nicht ver­wei­gern.

3.2    Dachbau-KW wird den Kun­den mit der Fer­tigs­tel­lungs­an­zei­ge auf­for­dern, die Leis­tung in­ner­halb einer Frist von 12 Werktagen ab Zugang der An­zei­ge abzunehmen und da­für einen Ter­min in­ner­halb dieses Zeitraums vorschlagen. Sams­ta­ge sind Werktage.

3.3    Dachbau-KW weist den Kun­den da­rauf hin, dass die Leistung als abgenommen gilt (Ab­nah­me­fik­tion), wenn der Kun­de in­ner­halb der Frist zu Zif­fer 3.2 kei­ner­lei Erklärung ab­gibt oder aber die Ab­nah­me ohne Angabe mindestens eines Man­gels ver­wei­gert.

3.4    Dachbau-KW weist den Kun­den zu­dem da­rauf hin, dass die Leistung still­schwei­gend ab­ge­nom­men ist, wenn der Kun­de das Bauvor­ha­ben nach Fer­tig­stel­lung der Leistung in Gebrauch nimmt.

3.5    Ei­ne förm­li­che Ab­nah­me erfolgt durch Erstellung eines Protokolls, das von beiden Sei­ten unterschrieben wird.

3.6    Auf Verlangen von Dachbau-KW sind in sich ab­ge­schlos­se­ne Teile der Leis­tung ab­zu­neh­men, wobei dies so­wohl ein­zel­ne Gewerke als auch Bauabschnitte sein kön­nen, bzw. Teile der Leistung, wenn sie durch die wei­te­re Aus­füh­rung der Prüfung und Fest­stel­lung ent­zo­gen werden.

 

4.      Leis­tungs­er­folg und Mängelansprüche des Kun­den

4.1    So­fern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Kun­de ge­gen­über Dachbau-KW die ihm nach den Be­stim­mun­gen des Bürgerlichen Ge­setz­bu­ches (BGB) in der je­weils gül­ti­gen Fassung ein­ge­räum­ten Män­gel­an­sprü­che in­ner­halb der dafür vorgesehenen ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten geltend machen.

4.2    Män­gel­an­sprü­che entfallen dann, wenn Dachbau-KW für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Kun­den, des­sen benannten Versicherer oder Ver­tre­ter und/oder Sach­ver­stän­di­gen an­ge­wie­se­nes Ma­te­ri­al verwendet oder ein von dort ge­wünsch­tes Ver­fah­ren anwendet und hierdurch der Leis­tungs­er­folg ganz oder teilweise be­ein­träch­tigt wird und Dachbau-KW des­we­gen zuvor erfolglos Bedenken schrift­lich ge­gen­über dem Kun­den an­ge­mel­det hat.

4.3    Be­auf­trag­te War­tungs­ar­bei­ten er­fol­gen un­ter Gewährleistungsaus­schluss.

 

5.      Haf­tung

5.1    Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins­be­son­de­re we­gen Verletzung von Pflichten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis und aus unerlaubter Hand­lung, sind aus­ge­schlos­sen. Unberührt davon bleiben die Fäl­le der Verletzung we­sent­li­cher Vertragspflichten, der zwin­gen­den Haftung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fäl­le vor­sätz­li­cher oder grob fähr­läs­si­ger Scha­dens­ver­ur­sa­chung.

5.2    Bei Verletzung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist der Schadensersatzanspruch des Kun­den auf den vertragstypischen, vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt soweit der Scha­den durch Dachbau-KW nicht vorsätzlich oder grob fähr­läs­sig verursacht wurde.

 

6.      Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den

6.1    Die für die Ausführung der vertraglichen Leis­tun­gen not­wen­di­gen Unterlagen, ins­be­son­de­re Pläne, Zeich­nun­gen, Berechnungen u.ä. sind Dachbau-KW vom Kun­den un­ent­gelt­lich und rechtzeitig vor Be­ginn der Aus­füh­rung zu übergeben.

6.2    Der Kun­de be­nennt Dachbau-KW vor Be­ginn der Ausführung der vertraglichen Leis­tun­gen die für die Unterzeichnung von Rapporten, Leis­tungs­nach­wei­sen, Lie­fer­schei­nen, die Er­mitt­lung und Prüfung des Aufmaßes ein­schließ­lich et­wai­ger Mes­spro­to­kol­le sowie für die Über­wa­chung und Ab­nah­me der Leistungen ei­ne be­rech­tig­te und/oder be­voll­mäch­tig­te Per­son.

6.3    Der Kun­de stellt Dachbau-KW auf seine Kosten Strom, Wasser, einschließlich der er­for­der­li­chen An­schlüs­se sowie Lagerflächen zur Verfügung.

6.4    Der Kun­de hat die erforderlichen öffentlich-recht­li­chen Genehmigungen und Er­laub­nis­se, z.B. nach Baurecht, Stra­ßen­recht etc. auf seine Kos­ten her­bei­zu­füh­ren bzw. ein­zu­hal­ten.

 

7.      Zah­lungs­be­din­gun­gen

7.1    Der vereinbarte Gesamtpreis ist entsprechend dem Bau­fort­schritt zu zah­len. Dachbau-KW ist be­rech­tigt, Ab­schlags­rech­nun­gen zu stel­len. Dachbau-KW kann bei Auf­trags­er­tei­lung ei­ne angemessene Vorauszahlung ver­lan­gen.

7.2    Al­le Rechnungsbeträge und Rech­nungs­po­si­tio­nen ver­ste­hen sich in Eu­ro und zu­züg­lich der jeweils gül­ti­gen ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er.

7.3    Zah­lun­gen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine ab­wei­chen­de Vereinbarung getroffen oder auf der Rech­nung abweichende Zah­lungs­fris­ten ausgewiesen wur­den.

7.4    Ver­wen­det der Kun­de ei­ne etwaig von Dachbau-KW er­brach­te Bauleistung für eigene Bau­leis­tun­gen ge­gen­über Dritten, so wird der Kun­de Dachbau-KW we­gen der damit ver­bun­de­nen Umkehrung der Steu­er­schuld­ner­schaft nach § 13b UStG so­fort in Text­form darauf aufmerksam machen.

 

8.      Kün­di­gung

8.1    Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu.

8.2    Kün­digt der Kunde den Ver­trag, so hat er an Dachbau-KW die bis dahin ausgeführten Ar­bei­ten und Kosten, ein­schließ­lich der Aufwendungen für bestellte und bereits be­schaff­te Ma­te­ria­li­en und Leis­tun­gen Drit­ter, sowie den entgangenen Gewinn zu be­zah­len, wenn und soweit die Kün­di­gung nicht auf Umständen beruht, die von Dachbau-KW zu vertreten sind.

 

9.      Schluss­be­stim­mun­gen

9.1    Hin­weis zur Verbraucherschlichtung

         Dachbau-KW bit­tet jeden Kun­den um Verständnis, dass Dachbau-KW nicht ver­pflich­tet ist und in der Regel auch nicht bereit ist, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren nach dem Ge­setz über die al­ter­na­ti­ve Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor ei­ner Ver­brau­cher­schlich­tungss­tel­le teilzunehmen.

9.2    Ge­gen­über Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz von Dachbau-KW ver­ein­bart.

9.3    Für die Ausführung der ver­trag­li­chen Leistungen gilt ausschließlich deut­sches Recht un­ter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deut­schen Internationalen Privatrechts.

 

IV.    Sal­va­to­ri­sche Klausel

         Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vor­ste­hen­den Klauseln beeinträchtigt die Wirk­sam­keit der anderen Klauseln dieser AGB und der üb­ri­gen Ver­trags­be­stand­tei­le nicht.